Neues Gerichtsurteil zum Thema Erreichbarkeit in der Freizeit

Gerade im Remote oder Hybriden Arbeitsmodellen ist eine ständige Erreichbarkeit fast Normalität – ich habe meine Arbeitsplatz ja quasi dabei. Jetzt hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein jedoch ein interessantes Urteil gefällt.

Wer kennt es nicht, eigentlich ist Feierabend doch es gehen weiterhin Nachrichten ein. Gerade für Mitarbeitende die Remote Arbeiten oder Hybride Modelle nutzen ist es häufig so, dass der Feierabend nie richtig da ist. eMail, SMS oder Anruf vom Chef oder Chefin – muss ich eigentlich rangehen, wenn ich Freizeit habe?

Nein! Sagt zumindest das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az. 1 Sa 39 öD/22 v. 27.09.2022). In dem verhandelten Fall war es um eine Klage eines Arbeitnehmers gegangen. Dieser hatte eine Dienstplanänderung nicht mehr zur Kenntnis nehmen können, da er bereits Freizeit hatte. Das Gericht bestätigte, dass Arbeitnehmer nicht die Pflicht haben, Nachrichten des Arbeitgebers per Telefon entgegenzunhemen oder eine Mail/SMS in der Freizeit zu lesen.

In der Praxis bedeutet dies: Freizeit ist auch wirklich Freizeit. Niemand kann ein Strick daraus gedreht werden, dass auch irgendwann keine Erreichbarkeit möglich ist.

Doch gerade bei Remote und Hybrider Arbeit ist dann die Kommunikation im Vorfeld um so wichtiger. Daher drei Tipps für eine gute Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber und den Kollegen:

  1. Klare Kommunikation Deiner Arbeitszeit, wann bist Du erreichbar und wann nicht.
  2. Bei zeitzonenübergreifender Arbeit auch an Erreichbarkeiten denken, wenn andere Arbeiten.
  3. Verbindliche Rückmeldung wann Du wieder erreichbar bist und die angelaufenen Themen bearbeiten kannst.